Die B führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gegeben sei. Die Narbe sei nicht sichtbar, d.h. sie könne mit entsprechender Bekleidung problemlos bedeckt werden, dies im Unterschied zum Fall der Mamma-Amputation. Ebenfalls sei die Narbe nicht an einem aus ästhetischer Sicht speziell empfindlichen Körperteil wie etwa im Gesicht oder an der Hand. b) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die sekundären krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gilt es von der geltend gemachten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der schweren Verunstaltung abzugrenzen.