Die Narbe befinde sich auf Grund der heutigen Mode für eine einundzwanzigjährige Frau an einer sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperzone. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Entwicklung der Narbe, die jedenfalls bei ihr depressive Reaktionen zur Folge habe, eine sekundäre krankheitsbedingte Beeinträchtigung darstelle, welche durch eine Operation beseitigt oder doch erheblich gemildert werden könnte. Die B führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gegeben sei.