Das Vorhandensein solcher sekundärer Beeinträchtigungen und der Kausalzusammenhang mit dem primären (ästhetischen) Mangel müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein; die blosse Möglichkeit wird nicht als ausreichend beurteilt, währenddem anderseits auch kein Zusammenhang im streng wissenschaftlichen Sinne gefordert wird (vgl. BGE 121 V 213 Erw. 4 mit Hinweisen). Ferner muss der in Frage stehende Eingriff auch tatsächlich geeignet sein, die sekundären Beschwerden zu beheben, und er muss das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erfüllen (Art. 32 KVG; Eugster, a.a.O., S. 45 Rz 87 und Fn 183).