Diese Rechtsprechung - wie auch die in Erw. 2b oben zitierte - hat grundsätzlich unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Krankenversicherungsgesetzes weiterhin Gültigkeit (Urteil M. und T. vom 24.12.2002, K 87/02, Erw. 1.2; vgl. zur Begründung sinngemäss RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 360 Erw. 3b). Das Vorhandensein solcher sekundärer Beeinträchtigungen und der Kausalzusammenhang mit dem primären (ästhetischen) Mangel müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein;