In diesen besonderen Fällen gehört die Behebung der krankheits- oder unfallbedingten ästhetischen Einbussen mit zur kassenpflichtigen Behandlung der ursächlichen Krankheit oder des ursächlichen Unfalles, unabhängig davon, ob diese Einbussen ihrerseits zu sekundären körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert geführt haben. c) Die Korrektur leichterer krankheits- oder unfallbedingter ästhetischer Einbussen stellt demgegenüber gleich wie die Korrektur natürlicher Schönheitsmängel nur dann eine Pflichtleistung der Krankenkasse dar, wenn sie darauf ausgerichtet ist, sekundären krankheitswertigen Beeinträchtigungen zu begegnen (vgl. Eugster, a.a.O., S. 45 Rz 87).