Die Krankenkasse schuldet grundsätzlich Leistungen unter dem Titel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur unter der Voraussetzung, dass eine Krankheit im Rechtssinne vorliegt. Gemäss Legaldefinition von Art. 3 Abs. 1 ATSG (in der ab 1.1.2004 gültigen Fassung) ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen (Art.