Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die B habe die Kosten für eine Narbenkorrektur zu übernehmen. Eventuell sei die Sache an die B zurückzuweisen und diese anzuweisen, im Sinne der Erwägungen zusätzliche Abklärungen zu treffen. Die B schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - (...) 2. - a) Die Krankenkasse schuldet grundsätzlich Leistungen unter dem Titel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur unter der Voraussetzung, dass eine Krankheit im Rechtssinne vorliegt.