Zur Begründung führte sie an, dass ästhetische Einbussen als Folge von Krankheit oder Unfall an sich keine Krankheiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KVG darstellten. Die Ausnahmen bildeten Verunstaltungen von erheblichem Ausmass, vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteilen. Darunter würden namentlich schwere Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität fallen. Ein solcher Fall läge indessen bei A nicht vor. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 abgewiesen.