Zurückgeblieben vom damaligen Eingriff sei eine unschöne, vor allem mit der Unterlage stark adhärent eingezogene Narbe. Es sei nachvollziehbar, dass sich A an dieser eingezogenen Narbe stark störe. Sie wünsche eine Beratung bezüglich allfälliger Narbenkorrektur. Diese Korrektur bestehe in der Narbenexzision und Lösung der Adhäsion. Mit Verfügung vom 1. April 2004 wies die B eine Übernahme der Kosten für den Eingriff zur Korrektur der Narbe ab. Zur Begründung führte sie an, dass ästhetische Einbussen als Folge von Krankheit oder Unfall an sich keine Krankheiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KVG darstellten.