| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1982 geborene A ist bei der Krankenkasse B obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Schreiben vom 7. November 2003 beantragte Dr. med. C, Plastische Chirurgie des Kantonsspitals X, bei der B Kostengutsprache für einen Eingriff zur Narbenkorrektur. Zur Begründung führte er an, A habe in der Kindheit eine Appendizitis gehabt, worauf eine Appendektomie durchgeführt worden sei. In der Folge sei es postoperativ zu Komplikationen gekommen, da die Wunde geeitert habe. Zurückgeblieben vom damaligen Eingriff sei eine unschöne, vor allem mit der Unterlage stark adhärent eingezogene Narbe.