{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-348_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2669", "Checksum": "5c9a3ea48be430d135171b95f8138632"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 348", "2005 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 04 348 (2005 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 ATSG; Art. 24 und 32 KVG. 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Die Kosten für eine Narbenkorrektur sind nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Operation wie vorliegend rein ästhetisch motiviert war und nicht der Beseitigung einer sekundären, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Operation stehenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung (Depression) stand. | Krankenversicherung\n\n Bekleidung die als unschön empfundene Narbe jederzeit verdeckt werden kann. Auch hier kann die subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin nicht als massgebendes Kriterium für die Bejahung dieser Voraussetzung genügen. Zudem ist zu bemerken, dass auf dem beigelegten Foto zwar ersichtlich ist, dass sich die Narbe bei der Beschwerdeführerin unschön ausgebildet hat. Wie auch Dr. C in seinem Schreiben an die B ausgeführt hat, ist es zudem nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an dieser eingezogenen Narbe stark stört. Jedoch kann von einer schweren Verunstaltung im objektiven Sinne vorliegend nicht gesprochen werden. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei der Operationsnarbe um keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und um keine schwere Verunstaltung an einer sichtbaren und in ästhetischer Hinsicht besonders empfindlichen Körperstelle handelt. Vielmehr ist die Narbe als leichteres ästhetisches Defizit zu qualifizieren (vgl. Erw. 2c). c) Demnach stellt sich die Frage, ob durch die Narbe sekundäre körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht werden. Ziel des beantragten Eingriffs müsste gemäss der Rechtsprechung die Behebung dieser krankhaften Begleitumstände sein und insbesondere müssten vorwiegend ästhetische Motive zurückgedrängt werden. Sekundäre körperliche Beschwerden mit Krankheitswert könnten etwa da bejaht werden, wo Narben namhafte körperliche Beschwerden verursachen oder die Beweglichkeit erheblich einschränken (Eugster, a.a.O., S. 45 Rz 87). Derartige physische Beschwerden, welche durch die Operationsnarbe ausgelöst würden, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Solche wären auch dem Schreiben von Dr. C nicht zu entnehmen. Der Arzt spricht lediglich davon, dass postoperativ Komplikationen vorgekommen waren, da die Wunde geeitert hatte. Von heute noch vorhandenen körperlichen Beschwerden ist nicht die Rede, was angesichts der vergangenen Zeitspanne seit der Operation (sie fand in der Kindheit der Beschwerdeführerin statt) auch eher unwahrscheinlich wäre. In den Akten finden sich aber auch keine Hinweise auf eine erhebliche psychische Beeinträchtigung, welche eine chirurgische Narbenkorrektur erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, unter psychischen Problemen (Depression) zu leiden und beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur psychiatrischen Begutachtung. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptungen jedoch nicht. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin wegen psychischen Problemen in fachärztlicher Behandlung war bzw. eine solche kurz bevorstand. Würde sie jedoch tatsächlich - wie vorgebracht - unter psychischen Beschwerden mit Krankheitswert leiden, wäre wohl davon auszugehen, dass sie sich bereits in psychiatrische Behandlung begeben hätte. Die Beschwerdeführerin führt dazu lediglich aus, dass sich eine derartige Behandlung selbstverständlich erübrige, wenn die operative Narbenkorrektur durchgeführt würde. Gleichzeitig behauptet sie, dass \"es auf der Hand liegt, dass wohl kein Psychiater zum Schluss gelangen würde, dass die Aussicht einer einundzwanzig Jahre alten Frau, während ihrem gesamten künftigen Leben erhebliche Konzessionen in Bezug auf eine der gängigen Mode entsprechenden übliche Kleidung zu machen, keine psychische Folgen mit Krankheitswert zeitigt.\" Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Weder kann von erheblichen Konzessionen betreffend die (zukünftige) Kleidungsauswahl die Rede sein, noch lässt sich eine psychiatrische Diagnose vorwegnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar insgesamt glaubhaft zum Ausdruck, dass sie unter der unschönen Narbe leidet. Was jedoch das Ausmass dieses Leidens angeht, finden sich ausser Behauptungen keinerlei konkrete Hinweise auf eine krankheitswertige Depression. Solche Hinweise müssten aber zumindest ansatzweise vorhanden sein, um eine psychiatrische Begutachtung rechtfertigen zu können. Jedenfalls wäre es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen, ihre Behauptungen durch Beilage geeigneter Beweismittel zu untermauern. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der beantragte Eingriff eine Behebung von krankhaften Begleitumständen bewirken würde. Vielmehr werden durch die Erwähnung der offenbar auf momentanen Modeerscheinungen gründenden Schamgefühle rein ästhetische Motive betont. Solche Gefühle allein vermögen aber eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht zu begründen. Zusammenfassend ist damit nicht nachgewiesen, dass die durch die Appendektomie hervorgerufene Narbe die Beschwerdeführerin in körperlicher oder psychischer Hinsicht in versicherungsrelevanter Weise beeinträchtigt. Die operative Korrektur im Bereich der Narbe, für welche Kostenübernahme beantragt wird, dient demnach nicht der Beseitigung einer sekundären, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Operation stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. d) Insgesamt weist die Narbe der Beschwerdeführerin damit weder an sich Krankheitswert auf, noch ist erstellt, dass die Narbe sekundäre krankheitswertige Beeinträchtigungen verursacht. Die Frage der Wirtschaftlichkeit (Art. 32 KVG) des Eingriffs kann unter diesen Umständen offen bleiben. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. |"}