{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-348_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2669", "Checksum": "5c9a3ea48be430d135171b95f8138632"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 348", "2005 II Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 04 348 (2005 II Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 ATSG; Art. 24 und 32 KVG. Die Kosten für eine Narbenkorrektur sind nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Operation wie vorliegend rein ästhetisch motiviert war und nicht der Beseitigung einer sekundären, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Operation stehenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung (Depression) stand. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:51", "Checksum": "d4c844679788001886dcc93273fefee0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 04 348 (2005 II Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 3 ATSG; Art. 24 und 32 KVG. Die Kosten für eine Narbenkorrektur sind nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Operation wie vorliegend rein ästhetisch motiviert war und nicht der Beseitigung einer sekundären, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Operation stehenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung (Depression) stand. | Krankenversicherung\n\n wissenschaftlichen Sinne gefordert wird (vgl. BGE 121 V 213 Erw. 4 mit Hinweisen). Ferner muss der in Frage stehende Eingriff auch tatsächlich geeignet sein, die sekundären Beschwerden zu beheben, und er muss das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erfüllen (Art. 32 KVG; Eugster, a.a.O., S. 45 Rz 87 und Fn 183). 3. - a) Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass die beantragte operative Narbenkorrektur eine therapeutische Massnahme darstelle, die am besten geeignet sei, ihre körperliche Integrität wieder herzustellen. Die auf Grund diverser Komplikationen nach der Operation im Verlauf der Zeit unschön gewordene, vor allem mit der Unterlage stark adhärent eingezogene Narbe stelle eine Verunstaltung von erheblichem Ausmass dar. Die Narbe befinde sich auf Grund der heutigen Mode für eine einundzwanzigjährige Frau an einer sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperzone. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Entwicklung der Narbe, die jedenfalls bei ihr depressive Reaktionen zur Folge habe, eine sekundäre krankheitsbedingte Beeinträchtigung darstelle, welche durch eine Operation beseitigt oder doch erheblich gemildert werden könnte. Die B führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gegeben sei. Die Narbe sei nicht sichtbar, d.h. sie könne mit entsprechender Bekleidung problemlos bedeckt werden, dies im Unterschied zum Fall der Mamma-Amputation. Ebenfalls sei die Narbe nicht an einem aus ästhetischer Sicht speziell empfindlichen Körperteil wie etwa im Gesicht oder an der Hand. b) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die sekundären krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gilt es von der geltend gemachten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der schweren Verunstaltung abzugrenzen. Zunächst ist dabei festzustellen, dass die Narbe an sich keine sekundäre krankheitsbedingte Beeinträchtigung im Sinne der in Erw. 2c dargestellten Rechtsprechung darstellt. Vielmehr bestehen solche Beeinträchtigungen darin, dass das kosmetische Defizit (die Narbe) - das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles entstanden ist - selbst körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert auslöst. Auf die Prüfung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin solche sekundäre Beeinträchtigungen vorhanden sind, wird noch einzugehen sein. Zunächst soll untersucht werden, ob die Operationsnarbe eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt oder ob es sich allenfalls um eine Verunstaltung von erheblichem Ausmass handelt. Bei der zweiten Variante müsste für die Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zusätzlich das Kriterium erfüllt sein, dass sich die Verunstaltung an einem sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteil befindet. Betreffend Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist zu bemerken, dass im Hinblick auf die Fälle, bei denen das Eidg. Versicherungsgericht eine solche angenommen hat, davon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann. Im Vergleich zu den bereits in Erw. 2b erwähnten Fällen (z.B. äusseres Erscheinungsbild nach einer krankheitsbedingten Mamma-Amputation, stark verunstaltete Gesichtsnarbe) erscheint eine Narbe im unteren Bauchbereich als relativ geringe Beeinträchtigung. Eine weitere Vergleichsmöglichkeit bietet auch der Anhang 3 zur UVV, in welchem beispielhaft Integritätsschäden aufgeführt sind, welche Anspruch auf eine Entschädigung begründen. Auch dieser Vergleich führt zum gleichen Schluss: Eine Entschädigung ist beispielsweise bei Entstellung im Gesicht, Verlust von Körperteilen oder auch Beeinträchtigung von Körperfunktionen vorgesehen. Die vorliegende Operationsnarbe erfüllt nicht den Schweregrad der aufgeführten Beeinträchtigungen. Somit kann - wenn auch subjektiv so empfunden - nicht von einer objektiven Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch die Operationsnarbe gesprochen werden. Demnach stellt sich die Frage, ob es sich bei der Narbe um eine Verunstaltung von erheblichem Ausmass an einem sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteil handelt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Bauch - wo sich die Narbe befindet - aufgrund der heutigen Mode (bauchfreie Oberteile, Bikini) und im Speziellen bei einer jungen Frau eben eine solche sichtbare und in ästhetischer Beziehung empfindliche Körperzone darstellt. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin heutige Modeerscheinungen, wie eben bauchfreie Oberteile zu tragen, mitmachen möchte und dementsprechend ihren Bauch als sichtbares und in ästhetischer Hinsicht empfindliches Körperteil betrachtet. Dagegen ist aber einzuwenden, dass derartige subjektive Empfindungen nicht massgebend für die Qualifikation eines Körperteils als \"sichtbar und ästhetisch empfindlich\" sein können. Jedenfalls kann vom unteren Bauchbereich nicht objektiv von einer sichtbaren Körperregion gesprochen werden, weil zurzeit tiefsitzende Hüfthosen und bauchfreie Oberteile modisch sind. Mit \"sichtbar\" sind in Anlehnung an die Kasuistik vielmehr Körperteile gemeint, die normalerweise und jederzeit zu sehen sind, wie etwa das Gesicht, der Hals und die Hände. Zum Kriterium der \"ästhetisch empfindlichen Körperzone\" ist mit der Beschwerdegegnerin zu bemerken, dass im vorliegenden Fall - im Gegensatz etwa zu einer Mamma-Amputation oder einer Gesichtsnarbe - durch normale"}