Das Gutachten von Dr. E ist im allgemeinen Teil als eine notwendige Präzisierung zum Gutachten von Prof. D zu verstehen und hat im konkreten Fall der Beschwerdeführerin anhand aller zur Verfügung stehenden Akten deutlich Auskunft auf die Frage gegeben, ob eine Osteomyelitis vorlag oder nicht. Dass Dr. E zur Verneinung gelangte, ist nachvollziehbar und überzeugt. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. |