Hinweise auf eine solche allgemeine Erkrankung ergäben sich aber aus den ihm zugestellten Akten keine. 4.- Vergleicht man diese Antworten mit jenen von Prof. D im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, so fällt auf, dass sie viel differenzierter ausfielen. Folgt man den allgemeinen Erläuterungen von Dr. E, so wird klar, dass in der Praxis oft von Osteomyelitis gesprochen wird, obwohl eine Ostitis gemeint ist. Die von Dr. E vorgenommene Differenzierung ist im Gegensatz zu der von Prof. D im ersten Gutachten und Ergänzungsgutachten vorgenommenen klar, verständlich und widerspruchsfrei. Sie klärt auch die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art.