Zudem gibt der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin selber zu, dass die Gutachten D und E im allgemeinen Teil im Grossen und Ganzen übereinstimmen. Dr. E wurde im Beweisentscheid ausserdem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich sein Gutachten auf Abweichungen in der Beurteilung beschränken könne und er insbesondere die Frage zu beantworten habe, ob bei der Beschwerdeführerin eine Osteomyelitis des Kiefers vorlag oder nicht. Im oben erwähnten allgemeinen Teil sagte Dr. E auch deutlich, was im Gutachten von Prof. D zu präzisieren war. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind somit abzuweisen.