Die Kritik des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin am Obergutachten von Dr. E ist aber auch in übriger Hinsicht nicht angebracht. Wenn Dr. E im Gutachten festhielt, dass er in den letzten beiden Jahren nur vier Osteomyelitiden des Unterkiefers gesehen und behandelt habe, so spricht das nicht gegen seine Erfahrung auf diesem Gebiet, sondern für die Seltenheit dieser Erkrankung. Im Übrigen hat Prof. D diesbezüglich keine Aussagen gemacht. Zudem gibt der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin selber zu, dass die Gutachten D und E im allgemeinen Teil im Grossen und Ganzen übereinstimmen.