Seine Ausführungen vermöchten nicht im Geringsten diejenigen des Gutachtens von Prof. D zu entkräften. Dr. E setze sich denn auch, abgesehen vom allgemeinen Teil des Gutachtens, mit den Ausführungen von Prof. D gar nicht auseinander und betone auch nicht, inwiefern jenes Gutachten nicht korrekt gewesen sei, was aber seine Aufgabe als Obergutachter hätte sein müssen. Schliesslich beantragte der Rechtsvertreter, dass entweder ein neues Obergutachten (und zwar von einem Universitätsspital mit entsprechend grosser Erfahrung) gemacht werde oder eventualiter zumindest dieses Gutachten Prof. D zur Vernehmlassung zugestellt werde.