Damit zeige er, dass er auf diesem Gebiet niemals über jene Erfahrung verfügen könne wie Prof. D und somit nicht kompetent sei, sich gutachterlich darüber zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld nicht gewusst, dass dem Gutachter praktisch jegliche Erfahrung fehle, ansonsten sie sich schon früher dazu geäussert hätte. Die mangelhafte Erfahrung zeige sich aber auch hinsichtlich des Streites Ostitis/Osteomyelitis. Was der Gutachter hier ausführe, stimme grundsätzlich mit den Ausführungen von Prof. D überein. Nur übersehe Dr. E, dass jede Entzündung vom Mark aus komme. Seine Ausführungen vermöchten nicht im Geringsten diejenigen des Gutachtens von Prof. D zu entkräften.