Entscheidend sei vor allem, ob eine Erkrankung der Zähne oder aber eine Erkrankung des Kiefers und der Weichteile vorgelegen habe. Mit Beweisentscheid vom 23. Dezember 2004 ernannte das Verwaltungsgericht Dr. med. E zum Obergutachter. Dieser erbrachte das Obergutachten am 16. August 2005. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Aus den Erwägungen: 2.- Streitig ist allein, ob die Beschwerdeführerin an einer Osteomyelitis der Kiefer erkrankt war und die B die Kosten der dadurch bedingten zahnärztlichen Behandlung zu übernehmen hat. a) Diesbezüglich ist vorab zu klären, was unter einer Osteomyelitis zu verstehen ist. Im Gutachten von Dr. E wurde dazu Folgendes gesagt: