Die dürftigen Ausführungen zum konkreten Fall vermöchten in Anbetracht der diametral unterschiedlichen Meinungsäusserungen diverser anderer Fachärzte, jeweils mit der Begründung, das Vorliegen einer Osteomyelitis nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen. Berechtigt seien sodann auch die Zweifel der Beschwerdeführerin, ob das Gutachten im Wesentlichen durch Prof. D selber erarbeitet und verfasst worden sei. Das Verwaltungsgericht habe daher ein Obergutachten einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. Entscheidend sei vor allem, ob eine Erkrankung der Zähne oder aber eine Erkrankung des Kiefers und der Weichteile vorgelegen habe.