Versicherungsgericht. Mit Urteil vom 19. Juli 2004 hiess dieses die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache an das Verwaltungsgericht Luzern zurück. In der Begründung wurde kritisiert, dass das Gutachten von Prof. D im konkreten Teil in nur zwei Sätzen - ohne weitere Begründung - erwähne, bei der histopathologischen Diagnosestellung einer Markfibrose handle es sich um eine Veränderung der Knochensubstanz im Sinne einer Osteomyelitis.