Dagegen erhob die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die Beschwerde nach Einholung eines kieferchirurgischen Gutachtens bei Prof. Dr. Dr. med. D vom 5. Dezember 2002 sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 24. Juli 2003 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 14. April 2000 insofern auf, als die B verpflichtet wurde, die Kosten der Zahnbehandlung vom 24. Februar bis 6. Mai 1999 betreffend der Osteomyelitis zu übernehmen. Gegen dieses Urteil erhob die B Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht.