{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-317_2005-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3077", "Checksum": "d0f8cf85eaadfd081982ce04bb0291d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 317", "2006 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.12.2005 S 04 317 (2006 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG; Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV. Zahnbehandlungen werden nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems von der sozialen Krankenkasse übernommen. Abgrenzung der übernahmepflichtigen Osteomyelitis zur nicht übernahmepflichtigen Ostitis. Bei der Osteomyelitis geht es nicht nur um die Entzündung einer Wurzel oder eines Zahnes, sondern um eine ausgedehntere Entzündung des Kiefers. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "4917751d42c90c65a2d5d12909540cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.12.2005 S 04 317 (2006 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 31 Abs. 1 lit. a KVG; Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV. Zahnbehandlungen werden nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems von der sozialen Krankenkasse übernommen. Abgrenzung der übernahmepflichtigen Osteomyelitis zur nicht übernahmepflichtigen Ostitis. Bei der Osteomyelitis geht es nicht nur um die Entzündung einer Wurzel oder eines Zahnes, sondern um eine ausgedehntere Entzündung des Kiefers. | Krankenversicherung\n\n erfahrenen Kieferchirurgen durchgeführt. Das Auftreten einer Osteomyelitis im Oberkiefer sei bei Erwachsenen sehr selten. Das gleichzeitige Auftreten von Osteomyelitiden im Unter- und Oberkiefer sei noch seltener, sofern nicht ein Gesundheitszustand vorliege, der die ganze Infektabwehr beeinträchtige. Hinweise auf eine solche allgemeine Erkrankung ergäben sich aber aus den ihm zugestellten Akten keine. 4.- Vergleicht man diese Antworten mit jenen von Prof. D im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, so fällt auf, dass sie viel differenzierter ausfielen. Folgt man den allgemeinen Erläuterungen von Dr. E, so wird klar, dass in der Praxis oft von Osteomyelitis gesprochen wird, obwohl eine Ostitis gemeint ist. Die von Dr. E vorgenommene Differenzierung ist im Gegensatz zu der von Prof. D im ersten Gutachten und Ergänzungsgutachten vorgenommenen klar, verständlich und widerspruchsfrei. Sie klärt auch die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV, wonach Zahnbehandlungen nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems von der sozialen Krankenkasse übernommen werden sollen. Bei der Osteomyelitis geht es demzufolge nicht nur um die Entzündung einer Wurzel oder eines Zahnes, sondern um eine ausgedehntere Entzündung des Kiefers. Das Gutachten von Dr. E ist im allgemeinen Teil als eine notwendige Präzisierung zum Gutachten von Prof. D zu verstehen und hat im konkreten Fall der Beschwerdeführerin anhand aller zur Verfügung stehenden Akten deutlich Auskunft auf die Frage gegeben, ob eine Osteomyelitis vorlag oder nicht. Dass Dr. E zur Verneinung gelangte, ist nachvollziehbar und überzeugt. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. |"}