{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-317_2005-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3077", "Checksum": "d0f8cf85eaadfd081982ce04bb0291d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 317", "2006 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.12.2005 S 04 317 (2006 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG; Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV. Zahnbehandlungen werden nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems von der sozialen Krankenkasse übernommen. Abgrenzung der übernahmepflichtigen Osteomyelitis zur nicht übernahmepflichtigen Ostitis. Bei der Osteomyelitis geht es nicht nur um die Entzündung einer Wurzel oder eines Zahnes, sondern um eine ausgedehntere Entzündung des Kiefers. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "4917751d42c90c65a2d5d12909540cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.12.2005 S 04 317 (2006 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 31 Abs. 1 lit. a KVG; Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV. Zahnbehandlungen werden nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems von der sozialen Krankenkasse übernommen. Abgrenzung der übernahmepflichtigen Osteomyelitis zur nicht übernahmepflichtigen Ostitis. Bei der Osteomyelitis geht es nicht nur um die Entzündung einer Wurzel oder eines Zahnes, sondern um eine ausgedehntere Entzündung des Kiefers. | Krankenversicherung\n\n selten. Die Osteomyelitis im Oberkiefer ist sehr selten und allenfalls im Kindesalter anzutreffen. b) Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin führte zum Gutachten von Dr. E aus, es gehe daraus hervor, dass dem Gutachter auf diesem Gebiet die Erfahrung fehle, beurteile er doch gemäss eigenen Angaben gerade zwei Fälle pro Jahr. Damit zeige er, dass er auf diesem Gebiet niemals über jene Erfahrung verfügen könne wie Prof. D und somit nicht kompetent sei, sich gutachterlich darüber zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld nicht gewusst, dass dem Gutachter praktisch jegliche Erfahrung fehle, ansonsten sie sich schon früher dazu geäussert hätte. Die mangelhafte Erfahrung zeige sich aber auch hinsichtlich des Streites Ostitis/Osteomyelitis. Was der Gutachter hier ausführe, stimme grundsätzlich mit den Ausführungen von Prof. D überein. Nur übersehe Dr. E, dass jede Entzündung vom Mark aus komme. Seine Ausführungen vermöchten nicht im Geringsten diejenigen des Gutachtens von Prof. D zu entkräften. Dr. E setze sich denn auch, abgesehen vom allgemeinen Teil des Gutachtens, mit den Ausführungen von Prof. D gar nicht auseinander und betone auch nicht, inwiefern jenes Gutachten nicht korrekt gewesen sei, was aber seine Aufgabe als Obergutachter hätte sein müssen. Schliesslich beantragte der Rechtsvertreter, dass entweder ein neues Obergutachten (und zwar von einem Universitätsspital mit entsprechend grosser Erfahrung) gemacht werde oder eventualiter zumindest dieses Gutachten Prof. D zur Vernehmlassung zugestellt werde. c) Vorab ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Vorfeld der Beauftragung von Dr. E sämtliche deutschsprachigen Universitätskliniken mit einer kieferchirurgischen Abteilung für ein Obergutachten angefragt hat und von allen, mit Ausnahme von Zürich, eine Absage erhalten hat. Im Weiteren wurde den Parteien mit Beweisverfügung vom 23. Dezember 2004 der Beweisentscheid betreffend Dr. E zugestellt und Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen den Expertenvorschlag vorzubringen sowie ergänzende Expertenfragen zu stellen. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 1. Februar 2005 mit, dass er mit dem von der B vorgeschlagenen Gutachter Prof. F nicht einverstanden sei und ersuchte das Gericht, den Auftrag dem vorgesehenen Gerichtsgutachter zu erteilen. Die Kritik des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin am Obergutachten von Dr. E ist aber auch in übriger Hinsicht nicht angebracht. Wenn Dr. E im Gutachten festhielt, dass er in den letzten beiden Jahren nur vier Osteomyelitiden des Unterkiefers gesehen und behandelt habe, so spricht das nicht gegen seine Erfahrung auf diesem Gebiet, sondern für die Seltenheit dieser Erkrankung. Im Übrigen hat Prof. D diesbezüglich keine Aussagen gemacht. Zudem gibt der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin selber zu, dass die Gutachten D und E im allgemeinen Teil im Grossen und Ganzen übereinstimmen. Dr. E wurde im Beweisentscheid ausserdem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich sein Gutachten auf Abweichungen in der Beurteilung beschränken könne und er insbesondere die Frage zu beantworten habe, ob bei der Beschwerdeführerin eine Osteomyelitis des Kiefers vorlag oder nicht. Im oben erwähnten allgemeinen Teil sagte Dr. E auch deutlich, was im Gutachten von Prof. D zu präzisieren war. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind somit abzuweisen. 3.- a) Hinsichtlich des konkreten Teils führte Dr. E einmal zur Anamnese und Klinik aus, dass die Patientin Allgemeinsymptome wie Fieber, Rötung, Schwellung sowie Gefühlsstörungen im Bereich des Unterkiefers gemäss Unterlagen nicht aufweise. Dies sei umso bemerkenswerter, weil sich der Prozess im Unterkiefer links sehr nahe am Nerven (nervus alveolaris inferior) befinde. Eine schwere Allgemeinerkrankung, wie es die Osteomyelitis darstelle, erscheine daher klinisch und anamnestisch sehr unwahrscheinlich. Zum Operationsbefund führte der Gutachter aus, dass der am meisten verlässliche intraoperative Befund, der die Ausdehnung des Prozesses am ehesten beschreibt, fehle. Im OP-Bericht fände sich kein Hinweis auf: a) die Art der Dekortikation, b) die Grösse der Herde, c) ev. die Freilegung des Nerves, d) die genaue Beziehung zu einem Zahn, e) Periostreaktionen (Reaktionen der Knochenhaut mit Knochenneubildung in diesem Bereich). Auch auf dem später angefertigten Computertomogramm (30.10.2002) zeige sich kein Status nach einer Dekortikation, z.B. Deformierung und Unregelmässigkeiten im Bereich der äusseren Kortikalis (Knochenrinde), Exposition und Verlegung des Nerves (in vielen Fällen werde der Nerv bei dieser Operation aus dem Knochenbeet herausgelöst und in die Weichteile verlagert). b) Angesichts der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin an vier Orten des Ober- und Unterkiefers die Diagnose Osteomyelitis gestellt worden war, beurteilte Dr. E alle vier Orte separat. b/a) (...) b/b) (...) b/c) (...) b/d) (...) (Es werden die medizinischen Befunde im Oberkiefer links und rechts sowie im Unterkiefer links und rechts aufgeführt mit dem jeweils selben Fazit, dass keine Osteomyelitis im betreffenden Abschnitt vorliege.) c) Zum Abschluss führte Dr. E aus, es sei erstaunlich, dass eine Dekortikation von einem Zahnarzt durchgeführt worden sei, beschränke sich doch sein Arbeitsfeld auf Alveolarfortsatz (oberster zahntragender Teil des Kieferknochens). Dekortikationen würden im Allgemeinen von qualifizierten,"}