Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten Verfügungen verzichten, müsste sie gemäss Rechtsprechung die von der IV-Stelle vorgenommene Festlegung des Invaliditätsgrades und die Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbindlichkeitswirkung gegen sich geltend lassen (vgl. BGE 129 V 74 ff.; AHI 2004 S. 186 Erw. 4.3). Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt (Art. 52 i.V.m. Art. 59 ATSG; vgl. Kieser, a.a.