48 Abs. 2 IVG). Die Verspätung der Anmeldung betrifft nicht den Anspruch an sich, sondern den Auszahlungsbeginn der Rente. Da der Eintritt der festgestellten relevanten Arbeitsunfähigkeit in das Vorsorgeverhältnis der Beschwerdeführerin fällt, wird dadurch ihre Leistungspflicht berührt. Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten Verfügungen verzichten, müsste sie gemäss Rechtsprechung die von der IV-Stelle vorgenommene Festlegung des Invaliditätsgrades und die Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbindlichkeitswirkung gegen sich geltend lassen (vgl. BGE 129 V 74 ff.;