Im ordentlichen Verfahren wurde Folgendes festgestellt: " Invaliditätsgrad ab: Invaliditätsgrad: Anspruchsbeginn ab: 15. November 2000 51% 01.03.2001 " Verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG: Ja " Wenn ja, Beginn der Rentenzahlungen: 01.03.2001 Dieses Schreiben "Mitteilung Beschluss" vom 28. April 2003 bildet die Grundlage, auf welcher die Ausgleichskasse die angefochtenen Verfügungen erliess. Dieser Beschluss ist daher Bestandteil der Verfügungen und gehört zum Anfechtungsgegenstand.