Die IV-Stelle hat der C gegenüber die Rechtsmittelfrist neu eröffnet. Sie begründet ihr Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführerin aber damit, dass deren Antrag auf Abklärung des genauen Beginns der Wartezeit und die Festsetzung desselben auf den 7. Juli 1998 über den Anfechtungsgegenstand der Verfügung hinausgehe. Da die Versicherte ihre Anmeldung unbestrittenermassen erst am 12. März 2002 und damit verspätet eingereicht habe, könne ihr gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG die Leistung frühestens ab dem 1. März 2001 ausgerichtet werden.