Erfährt er somit erst in einem späteren Zeitpunkt vom Vorliegen einer ihn berührenden Verfügung, wird für ihn eine allfällige Rechtsmittelfrist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Hat die Verfügungsadressatin - in der Regel die versicherte Person - bereits Dispositionen getroffen (z.B. eine Rente bezogen), hat zwischen den beiden in Frage stehenden Vertrauenspositionen eine Abwägung zu erfolgen, wobei derjenige Versicherungsträger, der die Verfügung mangelhaft eröffnet hat, gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 37 und dortiger Verweis). 4.- Die IV-Stelle hat der C gegenüber die Rechtsmittelfrist neu eröffnet.