Gemäss BGE 129 V 73 steht dem BVG-Versicherer ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu, auch wenn Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht direkt anwendbar wäre (vgl. dazu Zünd, Enge Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Organe - jedoch ohne Verfahrensbeteiligung: Wie lange noch?, in: SZS 2001 S. 37 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 34). Wurde, wie im vorliegenden Fall, einem Versicherungsträger eine Verfügung in ungerechtfertigter Weise nicht eröffnet, so muss er sich die Rechtskraft dieser Verfügung grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen.