IVV (in Kraft seit 1. Januar 2003) hat die IV-Stelle die Verfügung unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art. 66 Abs. 2 und 70 ATSG berührt, zuzustellen. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. Gemäss BGE 129 V 73 steht dem BVG-Versicherer ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu, auch wenn Art.