Das Gericht hat sich daher nur mit der formellen Eintretensfrage zu befassen. Auf den materiellen Antrag der Beschwerdeführerin "der Beginn der Wartezeit sei genauer abzuklären und gemäss Einsprache auf den 7. Juli 1998 festzusetzen" kann das Gericht daher nicht eintreten. 2.- (...) 3.- Die IV-Stelle hat der C Sammelstiftung auf Gesuch hin am 8. März 2004 die beiden Verfügungen vom 13. Mai und 25. Juni 2003 unter Ansetzung einer 30 tägigen Frist eröffnet. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. i IVV (in Kraft seit 1. Januar 2003) hat die IV-Stelle die Verfügung unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art.