Die IV-Stelle Luzern sei anzuhalten, formell auf die Einsprache vom 5. April 2004 einzutreten. Materiell sei der Beginn der Wartezeit genauer abzuklären und gemäss Einsprache auf den 7. Juli 1998 festzusetzen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1.- Die IV-Stelle ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Das Gericht hat sich daher nur mit der formellen Eintretensfrage zu befassen.