Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass sie die erstmalige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht in ihre Verfügung aufgenommen und somit auch nicht verbindlich festgelegt habe. Die C gehe daher mit ihrer Einsprache über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Am 22. Juni 2004 reichte die C gegen diesen Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die IV-Stelle Luzern sei anzuhalten, formell auf die Einsprache vom 5. April 2004 einzutreten.