Am 10. Juni 2003 erhob die Versicherte dagegen Einsprache. Sie ersuchte die IV-Stelle, schriftlich zu bestätigen, dass sie bereits seit dem 7. Juli 1998 durchgehend arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle bestätigte daraufhin mit Brief vom 18. Juni 2003, dass die Versicherte seit dem 15. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit aufweise, dies jedoch nichts am Anspruchsbeginn der Rente zu ändern vermöge. Am 1. Juli 2003 reichte der Hausarzt einen Arztbericht ein. Aufgrund der neuen Angaben aus dem Arztbericht anerkannte die IV-Stelle, dass die Versicherte bereits seit dem 7. Juli 1998 durchgehend arbeitsunfähig ist.