Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten IV-Verfügung verzichten, müsste sie die Feststellungen der IV-Stelle gegen sich gelten lassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat somit ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A meldete sich am 12. März 2002 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügungen vom 13. Mai 2003 und 25. Juni 2003 wurde ihr aufgrund der verspäteten Anmeldung rückwirkend ab 1. März 2001 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Am 10. Juni 2003 erhob die Versicherte dagegen Einsprache.