{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-256_2004-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2534", "Checksum": "cef87a0784d8277583be16790b2b51a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 256", "2004 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2004 S 04 256 (2004 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 76 Abs. 1 lit. i IVV. Der Eintritt der von der IV-Stelle festgestellten relevanten Arbeitsunfähigkeit fällt in das Vorsorgeverhältnis des BVG-Versicherers, weshalb dadurch seine Leistungspflicht berührt wird. Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten IV-Verfügung verzichten, müsste sie die Feststellungen der IV-Stelle gegen sich gelten lassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat somit ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:04", "Checksum": "14ca3c137fc858cdec9ed4bf71f2ea91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2004 S 04 256 (2004 II Nr. 38)\nRegeste:\nArt. 76 Abs. 1 lit. i IVV. Der Eintritt der von der IV-Stelle festgestellten relevanten Arbeitsunfähigkeit fällt in das Vorsorgeverhältnis des BVG-Versicherers, weshalb dadurch seine Leistungspflicht berührt wird. Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten IV-Verfügung verzichten, müsste sie die Feststellungen der IV-Stelle gegen sich gelten lassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat somit ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt. | Invalidenversicherung\n\n Leistung frühestens ab dem 1. März 2001 ausgerichtet werden. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welcher unzweifelhaft weiter zurückliege als der 1. März 2001, sei in dem Sinne für die IV-Stelle nicht von Bedeutung, vermöge er doch weder den Rentenbeginn noch die Rentenhöhe zu verändern. Sie habe deshalb die erstmalige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auch nicht in ihrer Verfügung aufgenommen und somit auch nicht verbindlich festgelegt. Dem ist entgegen zu halten, dass die IV-Stelle in ihrer \"Mitteilung Beschluss\" an die Ausgleichskasse vom 28. April 2003 Folgendes festhält: Im ordentlichen Verfahren wurde Folgendes festgestellt: \" Invaliditätsgrad ab: Invaliditätsgrad: Anspruchsbeginn ab: 15. November 2000 51% 01.03.2001 \" Verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG: Ja \" Wenn ja, Beginn der Rentenzahlungen: 01.03.2001 Dieses Schreiben \"Mitteilung Beschluss\" vom 28. April 2003 bildet die Grundlage, auf welcher die Ausgleichskasse die angefochtenen Verfügungen erliess. Dieser Beschluss ist daher Bestandteil der Verfügungen und gehört zum Anfechtungsgegenstand. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als darin die Entstehung des Anspruchs explizit auf 15. November 2000 festgelegt wird, was den Beginn der Wartezeit und damit den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit per 15. November 1999 voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den angefochtenen Verfügungen auf die verspätete Gesuchseinreichung hingewiesen wird. Damit ist das Schreiben \"Mitteilung Beschluss\" für die Entstehung des Anspruchs erst recht relevant. Daran ändert nichts, dass die Rente wegen verspäteter Anmeldung erst per 1. März 2001 zur Auszahlung kam (Art. 48 Abs. 2 IVG). Die Verspätung der Anmeldung betrifft nicht den Anspruch an sich, sondern den Auszahlungsbeginn der Rente. Da der Eintritt der festgestellten relevanten Arbeitsunfähigkeit in das Vorsorgeverhältnis der Beschwerdeführerin fällt, wird dadurch ihre Leistungspflicht berührt. Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten Verfügungen verzichten, müsste sie gemäss Rechtsprechung die von der IV-Stelle vorgenommene Festlegung des Invaliditätsgrades und die Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbindlichkeitswirkung gegen sich geltend lassen (vgl. BGE 129 V 74 ff.; AHI 2004 S. 186 Erw. 4.3). Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt (Art. 52 i.V.m. Art. 59 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 29). Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die IV-Stelle ist zu verpflichten, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. April 2004 einzutreten. 5.- (...) |"}