Das KVG kennt ebenfalls keine Regelung über die Verrechnung. Die dargelegte KUVG-Praxis, wonach den Versicherten kein Recht zur Verrechnung ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zustand, hat auch unter dem KVG weiterhin Gültigkeit (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 225). Unter diesen Umständen steht dem Beschwerdeführer kein Verrechnungsrecht zu. 5. - Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2005 ab.) |