Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht dem Versicherten zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen er für richtig halte, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der die Beiträge an sich gar nicht bestritten seien, sondern eben die Leistungen. Zudem liege es im Interesse der Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts, auch in der Krankenversicherung das Recht zur Verrechnung einseitig nur den - öffentlichen und privaten - Krankenkassen einzuräumen (BGE 110 V 186f.). Das KVG kennt ebenfalls keine Regelung über die Verrechnung.