Das EVG führte zur Begründung aus, dass nur die Verwaltung befugt sei, Verfügungen zu erlassen, d.h. einseitig und hoheitlich über Rechte und Pflichten der Versicherten zu befinden. Hieraus ergebe sich die einseitige Zuerkennung des Verrechnungsrechts an die Verwaltung. Das habe insbesondere für die Krankenversicherung zu gelten. Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht dem Versicherten zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen er für richtig halte, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der die Beiträge an sich gar nicht bestritten seien, sondern eben die Leistungen.