In der Krankenversicherung unter der Herrschaft des KUVG war das Verrechnungsrecht nicht gesetzlich normiert. Indessen hat die Praxis den Krankenkassen das Verrechnungsrecht zugestanden. Bereits 1970 hat das EVG aber das Verrechnungsrecht des Versicherten gegenüber einer öffentlichen Krankenkasse verneint (RSKV 1970 Nr. 78 S. 184). In BGE 110 V 183ff. wurde der Ausschluss des Verrechnungsrechts des Versicherten auch gegenüber privatrechtlich organisierten Krankenkassen bestätigt. Das EVG führte zur Begründung aus, dass nur die Verwaltung befugt sei, Verfügungen zu erlassen, d.h. einseitig und hoheitlich über Rechte und Pflichten der Versicherten zu befinden.