Unter diesen Umständen hat B ihre Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu Recht verneint, woran sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. 4. - In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte der Versicherte aus, er werde das ärztliche Honorar für den Fahrtauglichkeitsuntersuch von seiner Versicherungsprämie des Monats Juli 2004 in Abzug bringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ziff. 6.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in Kraft seit 2003, ein Verrechnungsrecht der Versicherten gegenüber der B ausschliesst. In der Krankenversicherung unter der Herrschaft des KUVG war das Verrechnungsrecht nicht gesetzlich normiert.