Da die Kontrolluntersuchung somit keine Abklärung im Hinblick auf eine allfällige medizinische Behandlung darstellt, entfällt auch die vom Versicherten behauptete willkürliche Kostenaufteilung zwischen medizinischem Fahrtauglichkeitsuntersuch zu Lasten der Senioren und die hieraus resultierenden Behandlungskosten zu Lasten der Versicherer. Unter diesen Umständen hat B ihre Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu Recht verneint, woran sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.