zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherer. Zweck der Gesundheitsabklärung ist lediglich die Feststellung, ob der Fahrzeugführer den für den Strassenverkehr nötigen medizinischen Anforderungen genügt. Da die Kontrolluntersuchung somit keine Abklärung im Hinblick auf eine allfällige medizinische Behandlung darstellt, entfällt auch die vom Versicherten behauptete willkürliche Kostenaufteilung zwischen medizinischem Fahrtauglichkeitsuntersuch zu Lasten der Senioren und die hieraus resultierenden Behandlungskosten zu Lasten der Versicherer.