Auch liegen keine in den Art. 25 bis 33 KVG genannten Leistungen vor. Namentlich liegt weder die Klärung einer manifesten Krankheit oder eines konkreten Krankheitsverdachts wie bei diagnostischen Massnahmen nach Art. 25 Abs. 1 KVG (Eugster, Krankenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Rz. 104) noch eine Untersuchung zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten entsprechend der medizinischen Prävention gemäss Art. 26 KVG vor. Deshalb zählen vertrauensärztliche Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV ebensowenig wie Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen (Eugster, a.a.O., Rz. 105) zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherer.