| Der 1930 geborene A ist bei der B obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 20. Januar 2003 liess sich der Versicherte einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV unterziehen. Die dafür entstandenen Kosten von Fr. 50.- wollte A über die B abrechnen. Mit Verfügung vom 23. April 2004 lehnte B die Übernahme der Kosten für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung von Fr. 50.- gestützt auf Art. 25 KVG ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2004 abgewiesen. A reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. In der Vernehmlassung schloss die B auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - (...) 2. - Nach Art.