Demzufolge kann diese Liegenschaft sozialversicherungsrechtlich nicht als Geschäftsvermögen betrachtet und der entsprechende Ertrag nicht als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der entsprechenden Beitragsverfügungen. |