Vorliegend erzielen die Beschwerdeführer ihren Erwerb aus der C AG, wobei A in den Jahren 1997 und 1998 einen Bruttolohn von je Fr. 72740.- bezog und B einen solchen von Fr. 42000.- bzw. Fr. 36000.-. Eine Handelstätigkeit bezogen auf die Wohnliegenschaft ist nicht ersichtlich, ebensowenig ein Umstand, welcher diese Liegenschaft zu einem Vermögensbestandteil ihrer Geschäftstätigkeit machen würde. Demzufolge kann diese Liegenschaft sozialversicherungsrechtlich nicht als Geschäftsvermögen betrachtet und der entsprechende Ertrag nicht als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet werden.