Eine Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften des Versicherten in die Abrechnungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, welche Betrachtungsweise und Argumentation die Steuerbehörde aufführt. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit eines Versicherten gestaltet. Vorliegend erzielen die Beschwerdeführer ihren Erwerb aus der C AG, wobei A in den Jahren 1997 und 1998 einen Bruttolohn von je Fr. 72740.- bezog und B einen solchen von Fr. 42000.- bzw. Fr. 36000.-.