Diese Anmeldung erfolgte nur auf Druck der AHV-Zweigstelle Z und der Beschwerdegegnerin hin. Zudem haben die Beschwerdeführer in der Anmeldung ausdrücklich erwähnt, dass sie keine Geschäftstätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben, über keine Geschäftsräumlichkeiten und keinen Geschäftssitz verfügen und nicht im Handelsregister eingetragen sind. c) Die vor allem auf der Begründung des Steueramtes basierende Argumentation der Beschwerdegegnerin vermag die oben dargelegte Beurteilung nicht zu entkräften. Eine Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften des Versicherten in die Abrechnungspflicht.